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Antwort auf "Artikel 146 Grundgesetz"

Innenpolitik

aus dem Bundeskanzleramt

Sehr geehrter Herr Gobsch,

das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und gilt für das gesamte Deutsche Volk.

Artikel 146 GG wurde mit dem Einigungsvertrag von 1990 neu gefasst und lautet nun: “Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. “ (Ergänzungen durch Neufassung kursiv)

Artikel 146 GG in seiner alten Fassung ist durch die Vollendung der staatlichen Einheit Deutschlands über den Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland gem. Artikel 23 GG überflüssig geworden. Er enthielt bis zur deutschen Wiedervereinigung die Ermächtigung zur Verfassungsablösung, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen werden konnte; damit wurde in verfassungs-symbolischer wie auch politisch-faktischer Form die Deutsche Frage offen gehalten.

Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz definitive und abschließende gesamtdeutsche Verfassung geworden, denn durch Beitritt und Einigungsvertrag ist über das Grundgesetz entschieden worden, die deutsche Einheit bedingt keine neue Verfassung.

Einzelheiten hierzu ist den Begründungen zum Einigungsvertrag zu entnehmen
( Bundestagsdrucksache 11/7760 insb. S. 358, 359 , Auszüge, siehe unten )

Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch entschieden, dass weder ein individualrechtlicher Anspruch noch die Pflicht staatlicher Stellen besteht, eine Volksabstimmung über die Verfassung herbeizuführen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 146 Grundgesetz ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt (BVerfG, 2 BvR).

Mit freundlichen Grüssen

 

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