Das Anliegen
Die Antwort
doctype

Antwort auf "Tabakverordnung und Wasserpfeifentabak"

Innenpolitik

aus dem Bundeskanzleramt

Sehr geehrter Herr Schauwecker,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die von Ihnen erwähnte Tabakverordnung von 1977 wird vom Gesetzgeber, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, fortlaufend angepasst. Aktuell gilt die Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22. Februar 2006.

Die Verordnung nennt auch die Stoffe, die im Tabak zugesetzt werden dürfen, und schreibt die Höchstmengen fest. Dazu gehören nach der derzeitigen Rechtslage vor allem alle Stoffe, die natürlicherweise auch im Tabak vorkommen und alle natürlich vorkommenden Geruchs- und Geschmackstoffe (Aromastoffe, auch naturidentisch). Um das Austrocknen des Tabaks zu verhindern, können Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel sowie Weißbrand- und Flottbrandmittel eingesetzt werden.

Der Tabak für die Wasserpfeifen enthält in der Regel Glyzerin, so dass er feucht bleibt. Da dem Gesetzgeber jedoch bislang keine Untersuchungen vorliegen, ob eine Erhöhung des Glycerinanteils zu gesundheitlichen Schäden führen kann, sind zur Zeit keine entsprechenden Änderungen der Tabakverordnung vorgesehen.

Dies gilt auch, da der Rauch von Wasserpfeifen noch nicht so umfassend untersucht ist wie der Zigarettenrauch. Erste Studien zeigen aber, dass krebsauslösende Agenzien wie Arsen, Chrom und Nickel in hohen Konzentrationen auch im Rauch der Wasserpfeife zu finden sind. Damit birgt der Gebrauch von Wasserpfeifen Gesundheitsgefahren, die kaum geringer sind als die des Zigarettenkonsums.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 

Diskutieren Sie hier! zurück
Antworten
Alle Antworten auf www.direktzurkanzlerin.de werden im Auftrag der Bundeskanzlerin Angela Merkel vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung verfasst.
Formales

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Für den Inhalt der veröffentlichten Beiträge ist ausschließlich der jeweilig genannte Autor verantwortlich.