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Verzicht auf die Einführung der Vorratsdatenspeicherung
Innenpolitik
von Dr. Rainer Hammerschmidt
25.9.2007
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
der Gesetzentwurf über die geplante Einführung der Vorratsdatenspeicherung aller Telefon- und Internetverbindungen wurde in der Anhörung des Bundestages am vergangenen Mittwoch und Freitag in großer Mehrheit von den Sachverständigen als verfassungswidrig und wirtschaftlich zu kostenintensiv abgelehnt.
Insbesondere stellt er die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik unter Generalverdacht. Diese Umkehrung der Unschuldsvermutung ist mit meinem Rechtsverständnis und wohl auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar.
Im einzelnen wurde in der Anhörung festgestellt:
1. Die dem Gesetz zugrunde liegende Europäischen Richtlinie ist evtl. rechtwidrig zustande gekommen. Eine Klage Irlands liegt beim Europäischen Gerichtshof.
2. Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das national durch Art. 10 GG sowie europarechtlich durch Art.8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis und gegen das Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken" (BVerfGE 65,1,47).
3. Die Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches eröffnet beliebige Mißbrauchsmöglichkeiten,
4. die technische Einführung der Vorratsdatenspeicherung kostet die Unternehmen und damit letzlich den Verbraucher jährlich 2-stellige Millionenbeträge (Branchenverband Bitcom)
Als Mitarbeiter in einem deutschen Telekommunikationsunternehmen befürchte ich auch, dass evtl. mein Arbeitsplatz durch diese staatlich erzwungenen Mehrkosten gefährdet wird. Die breite Ablehnung des Gesetzes wurde Ihnen auch am 22.9. von 15.000 Teilnehmern auf einer Demonstration gegen den zunehmenden Überwachungswahn dargelegt.Ich möchte Sie deshalb bitten, den geplanten Gesetzentwurf zurückzuziehen.
In jedem Fall sollte keine Entscheidung über das Gesetz erfolgen bevor der Europäische Gerichtshof die Klage Irlands über die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie beurteilt hat.Mit freundlichen Grüßen
Rainer HammerschmidtHintergrundinformationen:
Anlage: aus dem Gutachten von Thilo Weichert, DSB Schleswig-Holstein
www.datenschutzzentrum.de/Wir appellieren an den Gesetzgeber, von der Vorratsdatenspeicherung
Abstand zu nehmen. Vor einer Umsetzung der Richtlinie sollte dringendst
das bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren abgewartet
werden. Möglicherweise wird sie bereits dort für unwirksam erklärt.
Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit
verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das national durch Art.10 GG
sowie europarechtlich durch Art.8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis
und gegen das Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten auf
Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken" (BVerfGE
65,1,47). Die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung sind unbestimmt, weil
die Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und Netze öffentlicher
elektronischer Kommunikationsdienste pauschal und ohne jeden konkreten
Anhaltspunkt für eine konkrete Straftat der betroffenen Personen
gespeichert werden.
Die Einbeziehung aller Kommunikationsteilnehmer qualifiziert die
Vorratsdatenspeicherung als eine Maßnahme mit einer außerordentlich
hohen Eingriffsintensität. Sie gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung
der Telekommunikation und in der Folge die Qualität der Kommunikation
einer Gesellschaft, weil die Maßnahmen dazu beitragen, dass die Risiken
des Missbrauches und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen.
Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit
verfassungswidrig, weil sie die Speicherung von Verkehrs- und
Standortdaten aller Kommunikationsteilnehmer ohne jeden Verdacht anordnet.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen intensive
Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen
an vorgesehen werden. Grundrechtseingreifende Maßnahmen "ins Blaue
hinein" sind unzulässig.
Die Zugriffsmöglichkeit der Nachrichtendienste steigert die
Unverhältnismäßigkeit auf ein unerträgliches Maß. Das bestehende
Nachrichtendienstrecht lässt die Beobachtung gesetzestreuer Bürgerinnen
und Bürger zu. Diese müssen nicht erst illegal handeln. Die bisherigen
Formulierungen der einschlägigen Nachrichtendienstgesetze sind nicht
geeignet, eine extensive Überwachung weiter Bevölkerungskreise durch
Nachrichtendienste auszuschließen.
Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten warnen wir dringend vor
der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auf die
Vorratsdaten. Private Dritte könnten ein Interesse daran haben, die
Kommunikationsprofile außerhalb ihrer Zweckbestimmung einzusetzen. Man
bedenke, dass Adresshändler für weit belanglosere Daten teilweise
erhebliche Summen zahlen. Dem kommerziellen Gebrauch darf der
Gesetzgeber nicht Vorschub leisten -- es geht um das
Telekommunikationsgeheimnis.
...
Die Regelungen des Gesetzesentwurfs senken Eingriffsschwellen, nicht nur bei der Telekommunikationsüberwachung. Es wird voraussichtlich zu einer erheblichen Ausweitung von Eingriffen in das
Telekommunikationsgeheimnis und in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung kommen. Der Entwurf räumt tatsächlichen oder
vermeintlichen Sicherheitsinteressen den Vorrang ein. Besonders heikel
ist die zu umfangreiche Einbeziehung von Kontakt- und Begleitpersonen.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gelten insbesondere für den
Zugriff auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfassten
Verkehrsdaten (§ 100g StPO-E). Der Entwurf geht über die Grenzen der
Verhältnismäßigkeit und die Grenzen der Richtlinie deutlich hinaus,
indem er die Herausgabe der Daten schon in Fällen der Bagatellkriminalität zulässt. Jede "mittels eines Telekommunikationsendgerätes" begangene Straftat soll ausreichen --
darunter fällt schon die telefonische Beleidigung. Im Bereich der
Internetdaten wird praktisch auf jede Eingriffsschwelle verzichtet.Der Anlasstatenkatalog zur Telekommunikationsüberwachung wird ohne hinreichende Begründung erweitert. Nur solche Straftaten werden aus dem
Katalog gestrichen, die ohnehin keine praktische Bedeutung haben.
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird durch
die geplante Regelung (§ 100a Absatz 4 StPO-E) ausgehöhlt. Wenn nur
Inhalte geschützt sind, die "allein" den Kernbereich betreffen, wird
nichts geschützt. Die Vorgaben aus Karlsruhe blieben unbeachtet.
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Antwort auf "Verzicht auf die Einführung der Vorratsdatenspeicherung"
Innenpolitik
aus dem Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Dr. Hammerschmidt,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Sie sprechen Rechtsfragen an, die für Nicht-Experten sehr kompliziert klingen dürften. Gleichwohl sind wir gerne bereit, darauf einzugehen. Nur bitten wir mit Blick auf die anderen Leser bei „Direkt zur Kanzlerin“ um Verständnis, dass wir dabei nicht ohne Fachbegriffe auskommen.Es geht Ihnen um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Bundestags-Drucksache 16/5846). Sie verweisen auf die Nichtigkeitsklage Irlands gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof.
In Ihrer Mail regen Sie einen Aufschub des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Entscheidung dieser Klage an. Dies kann jedoch schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen: Zur Umsetzung dieser EG-Richtlinie ist Deutschland nach Artikel 249 des EG-Vertrages verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedstaaten werden also durch die Klage Irlands nicht von ihrer Umsetzungspflicht entbunden. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist damit nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 16. Februar 2006 aufgefordert hat, alsbald den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorzulegen.
Der Gesetzesentwurf stärkt den Grundrechtsschutz der von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen, ohne die Belange der Strafverfolgung zu vernachlässigen. Der Staat kann auf verdeckte Ermittlungsmaßnahmen nicht verzichten, wenn es darum geht, schwerwiegende Straftaten aufzuklären, und mit herkömmlichen Mitteln kein Erfolg zu erzielen ist.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont. Gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, wie z. B. die Telekommunikationsüberwachung, aber auch die Verkehrsdatenabfrage, unverzichtbar.
Ihre Ansicht, die Vorratsdatenspeicherung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Artikel 10 des Grundgesetzes, teilt die Bundesregierung nicht. Der Gesetzentwurf beachtet sowohl bei den einzelnen Ermittlungsbefugnissen als auch in der Gesamtschau der Regelungen strikt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hält die Balance zwischen den Erfordernissen einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und dem größtmöglichen Grundrechtsschutz andererseits. Bei der Umsetzung der Richtlinie orientiert er sich an ihren Mindestvorgaben hinsichtlich der Speicherungsdauer und der zu speichernden Datenarten. In dieser Ausgestaltung ist der Entwurf nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig.
Die Umsetzung der so genannten Vorratsdatenspeicherung wird den von Ihnen zitierten Anforderungen („Verbot der Speicherung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken“) des Bundesverfassungsgericht im „Volkszählungsurteil“ gerecht, denn die Datensammlung erfolgt zum Zwecke der Strafverfolgung.
Sie sehen durch die Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs beliebige Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Dies übersieht jedoch, dass die Daten, die lediglich aufgrund der Vorratsdatenspeicherung vorliegen, nicht dem von Ihnen angesprochenen Auskunftsanspruch nach dem Durchsetzungsgesetz unterliegen.
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Mehrkosten für die Telekommunikationsunternehmen erarbeitet die Bundesregierung derzeit eine Lösung der Entschädigungsfrage, die sowohl den Interessen der Unternehmen als auch dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung Rechnung tragen wird.
Der Gesetzentwurf liegt nunmehr dem Bundestag zur Beratung vor. Nähere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich beim Bundesjustizministerium:
Mit freundlichen Grüssen,
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