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Zwang rechtlich durchsetzbar
Innenpolitik
von Germo Nagel
23.8.2007
Sehr geehrte Frau Merkel!
Ist es Ihnen bekannt, dass man in Deutschland einen Zwang rechtlich durchsetzen kann? Was für sich schon ein Widerspruch, ist bei deutschen Amtsverwaltungen Praxis und wird ohne Rücksicht auf die allgemeine Rechtssprechung immer wieder gerne praktiziert und durchgeführt! Mich würde interessieren wie Sie zu dem Thema stehen und auch zu der Tatsache, das Ämter und Behörden das Recht grundsätzlich im eigenen Sinne auslegen und gegenläufige Meinung mit Zwangsmaßnahmen bei Seite räumen. Eventuel besteht ja die Möglichkeit von Seite des Kanzleramtes einmal eine eindeutige Äußerung gegen diese Praxis zu bekommen und an die entsprechenden Verwaltungen und Behörden auszugeben? Gerade in Bezug auf das zwanghafte Verhalten der Ämter, wenn es um die Erhöhung des Einnahmepotentials geht, sollte eine deutliche Aussage getroffen werden, welche Grenzen zeigt!
Mit freundlichen Grüßen aus Schleswig-Holstein
Germo Nagel
MedelbyHintergrundinformationen:
- Benutzer- und Anschlußzwang an öffentliche Kanalisation trotz privater Lösung nach DIN Vorgabe
- Gemeinde Medelby hat die Abwasserentsorgung an einen Zweckverband abgegeben und dieser meint nun auch die hoheitlichen Rechte übernommen zu haben
- die bestehende private Lösung entspricht den Vorgaben für ein förderungswürdiges Projekt, was bedeutet bei Neubau hätte man die Möglichkeit Fördermittel zu beantragen
- Wasserverband fordert den Anschluß unter immer den selben Begründungen und dabei stehen immer kommunale Einnahmeinteressen über dem privaten Eigentumsrecht, industrielle Verunreinigungen und Fehlverhalten wird ignoriert, da man sich lieber auf den Bürger konzentriert, das erscheint einfacher
- Ist es im Sinne des Staates, mit Blick auf beabsichtigte Einnahmen, das Grundgesetz in Frage zu stellen?
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Antwort auf "Zwang rechtlich durchsetzbar"
Innenpolitik
aus dem Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Nagel,
Selbstverständlich können Vorschriften in Deutschland durch Sanktionen durchgesetzt werden. Nehmen Sie etwa die Parkverbote im Rahmen der Straßenverkehrsordnung: Sie werden durch Bußgelder und das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge, also Zwangsmaßnahmen, durchgesetzt.
Ihren Hintergrundinformationen lässt sich entnehmen, dass Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kommunalbehörde zur Abwasserentsorgung unzufrieden sind. Die Gemeinden sind in Schleswig-Holstein dem Landeswassergesetz zufolge zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Diese Aufgabe erfüllen die Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, sie können sie dem Gesetz zufolge auch auf Dritte übertragen. Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist im Grundgesetz in Artikel 28 Absatz 2 und in der schleswig-holsteinischen Landesverfassung festgeschrieben: Den Gemeinden muss demnach das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Gegen die Entscheidungen der Kommunalbehörden steht Ihnen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.
Die Bundesregierung hat dementsprechend keinerlei Möglichkeit, sich in die Entscheidung Ihrer Kommunalverwaltung einzumischen.
Mit freundlichen Grüßen
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